Pilzsammelbestimmungen in der Schweiz
Alle übrigen Kantone besitzen zurzeit keine besonderen Verordnungen die den Pilzschutz betreffen.
Im Allgemeinen gilt für die ganze Schweiz: In Natur- und Pflanzenschutzgebieten dürfen keine Pilze gesammelt werden.
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KANTON (Links) |
SCHONZEIT |
MENGENBEGRENZUNG (kg pro Person / Tag) |
WEITERE VORSCHRIFTEN |
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Organisiertes Sammeln verboten. |
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2 kg |
Nur ausgewachsene Pilze sorgfältig von Hand pflücken. |
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2 kg |
Nur ausgewachsene Pilze sorgfältig von Hand pflücken. Gewerbsmässiges oder organisiertes Pilzsammeln sind verboten (ausgenommen zu Studienzwecke). |
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1.–7. jeden Monats |
2 kg |
Organisiertes Pilzsammeln ist verboten (ausgenommen geführte Exkursionen zu Ausbildungszwecken). |
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BL |
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Keine besonderen Bestimmungen (ausser für die Gemeinde Allschwil). |
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BS |
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Keine besonderen Bestimmungen. |
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von 20h bis 07h |
2 kg |
Die mutwillige Zerstörung von Pilzen ist verboten. |
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2 kg |
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1.–10. jeden Monats |
2 kg |
Organisiertes Pilzsammeln ist verboten (ausgenommen Pilzvereine oder Schulen zu Ausbildungszwecken). |
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1.–10. jeden Monats |
2 kg |
Pilzsammeln in Gruppen von mehr als 3 Personen ist verboten
(ausgenommen Familien). |
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2 kg |
Organisiertes Sammeln ist verboten. |
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1.–7. jeden Monats |
2 kg, davon höchstens ½ kg Morcheln oder Eierschwämme |
Organisiertes Sammeln (ausgenommen Pilzvereine oder Schulen zu Ausbildungszwecken), sowie wahlloses Pflücken und mutwilliges Zerstören von Pilzen sind verboten. Nur ausgewachsene Pilze pflücken. |
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NE
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Keine besonderen Bestimmungen. |
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1 kg |
Organisiertes Sammeln ist verboten. Das Sammeln wildwachsenden Pilze zu Erwerbszwecken bedarf einer Bewilligung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. |
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1.–7. jeden Monats und Nachts |
2 kg, davon höchstens ½ kg Morcheln |
Organisiertes und gewerbsmässiges Sammeln sind verboten. |
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SG |
Spezielle Regelungen je nach Gemeinde. |
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SH |
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Die Gemeinden Buchberg und Rüdlingen halten sich an die Bestimmungen des Kantons Zürich (1.-10. jedes Monats Sammelverbot, sonst 1 kg pro Person/Tag, siehe ZH) |
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Verordnung über Pilzschontage und Sammelvorschriften vom 27. April 1998 wurde ersatzlos gestrichen |
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2 kg, davon höchstens 1 kg Morcheln. |
Organisierte Veranstaltungzen zum Sammeln von Pilzen sind untersagt .
Für wissenschaftliche und schulische Zwecke kann das zuständige
Departement Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot bewilligen. |
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1 kg |
"Liste der zu Speisezwecken freigegebenen Wildpilzarten" der zu Speisezwecken freigegebenen Wildpilzarten" beachten. (VAPKO Webseite konsultieren oder das Kantonale Labor Thurgau anfragen). |
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3 kg |
Totales Sammelverbot zwischen 20:00 und 7:00 Uhr. Pilze nur sorgfältig von Hand pflücken. Die mutwillige Zerstörung von Pilzen ist verboten. |
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3 kg, davon höchstens ½ kg Morcheln oder 2 kg Eierschwämme |
Organisiertes und gewerbsmässiges Sammeln sind verboten. Nur ausgewachsene Pilze sorgfältig und ohne Hilfsgeräte pflücken. Die mutwillige Zerstörung von Pilzen ist verboten. Morcheln dürfen nicht vor dem 1. April gesammelt werden. |
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Dem Familienkonsum entsprechende Menge. |
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Das Sammeln zu erwerbszwecken benötigt eine Bewilligung des
Regierungsstatthalteramtes. |
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VS |
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Keine besonderen Bestimmungen. |
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1.–10. jeden Monats |
1 kg |
Nur dem Sammler bekannte Pilzarten pflücken. Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten. Parasitäre und für Pflanzen schädliche Pilze wie der Hallimasch sind von den Schutzbestimmungen ausgeschlossen. |
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ZG |
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Keine besonderen Bestimmungen. |
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1.–10. jeden Monats und von 20h bis 8h |
2 kg davon höchstens 1 kg Steinpilze und Eierschwämme oder 1 kg Morcheln |
Organisiertes Sammeln verboten. |
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Deutschland | |||
Version März 2011